CO2-Kostenaufteilung: Das 10-Stufen-Modell einfach erklärt

Aktualisiert: Juli 2026 · Lesezeit: 4 Minuten

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Vermieter die CO2-Kosten aus Öl- und Gasheizungen nicht mehr komplett auf die Mieter umlegen. Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) teilt die Kosten nach der Energiebilanz des Gebäudes auf: Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto mehr zahlt der Vermieter. Wer die Aufteilung in der Nebenkostenabrechnung weglässt, riskiert, dass die Abrechnung angreifbar wird.

Die 10 Stufen im Überblick

Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr:

CO2-Ausstoß (kg/m²/Jahr)Mieter zahltVermieter zahlt
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Woher bekomme ich die Werte?

Ihr Gas- oder Wärmeversorger muss auf der Jahresrechnung ausweisen:

1. die CO2-Kosten in Euro (Ihr Anteil am nationalen CO2-Preis)
2. die CO2-Emissionen in Kilogramm

Sie teilen die Emissionen durch die beheizte Wohnfläche — das ergibt Ihre Stufe.

Rechenbeispiel

Ein Mehrfamilienhaus mit 240 m² Wohnfläche verursacht 6.000 kg CO2 im Jahr.
6.000 ÷ 240 = 25 kg/m² → Stufe „22 bis unter 27" → Vermieter trägt 30 %.
Bei 350 € CO2-Kosten heißt das: 105 € trägt der Vermieter, 245 € bleiben in den umlagefähigen Heizkosten.

Der Vermieteranteil wird vor der Umlage von den Heizkosten abgezogen. Erst der Rest wird nach der Heizkostenverordnung (50–70 % Verbrauch, Rest Wohnfläche) auf die Mieter verteilt.

Wann gilt das Modell nicht?

Bei Wärmepumpen ohne fossile Brennstoffe fällt kein CO2-Preis an. Heizen Mieter selbst (Gas-Etagenheizung mit eigenem Vertrag), rechnet der Mieter die Erstattung selbst gegenüber dem Vermieter ab. Bei Fernwärme stehen die Angaben auf der Wärmerechnung.

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand: Juli 2026. © NebenkostenHeld · Impressum · Datenschutz