Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Vermieter die CO2-Kosten aus Öl- und Gasheizungen nicht mehr komplett auf die Mieter umlegen. Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) teilt die Kosten nach der Energiebilanz des Gebäudes auf: Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto mehr zahlt der Vermieter. Wer die Aufteilung in der Nebenkostenabrechnung weglässt, riskiert, dass die Abrechnung angreifbar wird.
Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr:
| CO2-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Mieter zahlt | Vermieter zahlt |
|---|---|---|
| unter 12 | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Ihr Gas- oder Wärmeversorger muss auf der Jahresrechnung ausweisen:
1. die CO2-Kosten in Euro (Ihr Anteil am nationalen CO2-Preis)
2. die CO2-Emissionen in Kilogramm
Sie teilen die Emissionen durch die beheizte Wohnfläche — das ergibt Ihre Stufe.
Der Vermieteranteil wird vor der Umlage von den Heizkosten abgezogen. Erst der Rest wird nach der Heizkostenverordnung (50–70 % Verbrauch, Rest Wohnfläche) auf die Mieter verteilt.
Bei Wärmepumpen ohne fossile Brennstoffe fällt kein CO2-Preis an. Heizen Mieter selbst (Gas-Etagenheizung mit eigenem Vertrag), rechnet der Mieter die Erstattung selbst gegenüber dem Vermieter ab. Bei Fernwärme stehen die Angaben auf der Wärmerechnung.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand: Juli 2026. © NebenkostenHeld · Impressum · Datenschutz